§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein fuhrt den Namen „Schützenverein 1980 Hohenfichte e. V." mit Sitz in Leubsdorf Ortsteil Hohenfichte.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
2.1 Der Schützenverein 1980 Hohenfichte e.V, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports,
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Arbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.
2.5 Der Anspruch auf eine Ehrenamtspauschale haben der Vorsitzende und der Schatzmeister, da diese Tätigkeiten einen über den Durchschnitt hohen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Pauschale kann nur gezahlt werden, wenn diese angemessen ist und der Verein über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Existenz des Vereines nicht gefährdet ist. Der Vorstand legt jährlich die Höhe der Ehrenamtspauschale mittels eines Vertrages neu fest. Gezahlt wird die Pauschale am letzten des jeweiligen Monats.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Hauptversammlung. Gegen eine Ablehnung steht dem Abgewiesenen das Recht der Beschwerde beim Ehrenrat zu.
3.3 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich besondere Verdienste bei der Tätigkeit des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
4.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
4.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es trotz Mahnung der Beitragszahlung länger als sechs Monate in Verzug ist
- es die nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat
- es das Ansehen des Vereins geschädigt hat
- nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer ehrenrührigen Handlung ein Ausschluss notwendig erscheint.
4.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung innerhalb eines Monats beim Vorstand zu. Über die Berufung
entscheidet der Ehrenrat endgültig.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Schützenvereines 1980 Hohenfichte e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Schieß- und Kulturveranstaltungen teilzunehmen.
5.2 Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
5.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt.
6.2 Auf schriftlichen Antrag kann eine Ermäßigung des Beitrages durch den Vorstand für jeweils ein Jahr (oder für einen festgelegten Zeitraum) bewilligt werden.
§7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Schützenvereins 1980 Hohenfichte e. V. sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionskommission
- Der Ehrenrat.
§8 Der Vorstand
8.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vermögens und die Ausfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
8.2 Der Vorstand besteht aus 8 gewählten Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Leiter Schützengilde
- Öffentlichkeitsarbeit
- Schriftführer
- Waffenmeister
8.3 Der amtierende Schützenkönig wird für die Dauer seiner Amtszeit in den Vorstand berufen
8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
8.5 Der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
8.6 Der Geschäftsführer beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und leitet diese.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und zu unterzeichnen.
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Wahl der Revisionskommission und des Ehrenrates
9.2 Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung der
Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
9.4 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Der Ehrenrat
10.1 Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines wird ein Ehrenrat
gebildet. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die auf Dauer von vier Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt werden.
10.2 Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
10.3 Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
§ 11 Schützenfest
11.1 Das Schützenfest soll traditionsgemäß aller zwei Jahre jeweils am letzten Wochenende im Juli abgehalten werden.
11.2 Die Durchführung und der Ablauf des Schützenfestes liegen in den Händen des
Vorstandes. Diesem sind dabei sämtliche Rechte eingeräumt.
11.3 Für jeden Tag werden zwei Vorstandsmitglieder vom Dienst bestimmt.
11.4 Beim Königsschießen wird der Schütze zum König proklamiert, der das letzte Stück der Königsscheibe abschießt bzw. als Letzter Teile von dieser getroffen hat. Fehlschüsse und äußere Einflüsse führen nicht zur Bestimmung des Schützenkönigs.
§ 12 Kasse und Bankgeschäfte
12.1 Die Kasse und die Bankgeschäfte werden vom Schatzmeister verwaltet. Die
Online-Kontoführung ist zulässig.
12.2 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kasse zu nehmen.
12.3 Auf der jährlichen Hauptversammlung hat die Revisionskommission einen
Prüfbericht der Kasse und des Kontos vorzulegen. Liegen keine Beanstandungen
vor, ist der Schatzmeister für die jeweilige Prüfungsperiode zu entlasten.
12.4 Rechnungen sind erst nach Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Richtigkeit durch das jeweils dafür verantwortliche Vorstandsmitglied mit Unterschrift zu bestätigen.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Im Falle einer Auflösung des Vereins kann dies nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine diesbezügliche Beschlussfassung angekündigt wurde. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls keine anderen Personen von der Mitgliederversammlung berufen werden.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den „Verein für Knochenmark- und Stammzellenspenden e.V." (VR 3322 Amtsgericht Dresden), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.